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Das Steueramt informiert !


1. Festsetzung der Grundsteuer für 2013


Gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 wird hiermit die Grundsteuer für 2013 in gleicher Höhe und zu den gleichen Fälligkeiten (15.02./15.05./15.08./15.11. sowie bei Jahreszahlung 01.07.) wie im Vorjahr festgesetzt, soweit nicht wegen Änderungen ein neuer Bescheid erstellt wird. Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Königsbrunn, Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt einen Tag nach dem Tag

der Veröffentlichung als bekannt gegeben.


Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.


I. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Königsbrunn, Marktplatz 7 in 86343 Königsbrunn einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Königsbrunn) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


II. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Königsbrunn) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Nr. 13 Seite 390) wurde im Bereich des

Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Grundsteuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten.

- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur tragen.

- Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.

- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.


2. Festsetzung der Hundesteuer für 2013


Gem. § 11 der Hundesteuersatzung der Stadt Königsbrunn zum 01.01.2006 ist das Halten eines über 4 Monate alten Hundes der Gemeinde anzuzeigen. Die Steuer beträgt für jeden Hund 50,00 ¤. Alle Hundehalter, die ihren Hund bisher noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen und zwar im Rathaus, Marktplatz 7, Steueramt, Zi. 12, oder im Ordnungsamt, Marktstr. 3 ½, Zi. 1 oder 2. Für jeden angemeldeten Hund wird ein Hundezeichen ausgegeben. Im Schadensfall kann somit der Hundehalter ermittelt und benachrichtigt werden. Für die Hundesteuer haftet gem. § 3 der Steuersatzung der Halter des

Hundes oder wer einen Hund im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Bei Verlust der Marke wird eine Ersatzmarke gegen Gebühr (5,00

¤) ausgehändigt. Die Abmeldung eines Hundes erledigen Sie ebenfalls in o.g. Räumen. Das Hundezeichen ist dabei abzugeben.


3. Allgemeine Informationen


Abfallbeseitigung: Die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erfolgt im Auftrag des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Augsburg nach den vom Landkreis Augsburg erlassenen Satzungen. Bis zur Erteilung eines neuen Gebührenbescheides sind in den

folgenden Kalenderjahren die Zahlungen in gleicher Höhe und zu den gleichen Fälligkeitstagen zu leisten (Art. 12 KAG in der derzeit gültigen Fassung). Soweit sich die

Berechnungsgrundlagen ändern, wird dieser Gebührenbescheid durch einen neuen Bescheid

ersetzt.


Restmüll: Die Abfuhrgebühr beträgt für die


80-l-Tonne:

bei wöchentlicher Leerung/monatlich 7,72 ¤

bei 14tägiger Leerung/monatlich 3,86 ¤


120-l-Tonne:

bei wöchentlicher Leerung/monatlich 11,98 ¤

bei 14tägiger Leerung/monatlich 5,99 ¤


770-l-Tonne:

bei wöchentlicher Leerung/monatlich 84,56 ¤

bei 14tägiger Leerung/monatlich 42,28 ¤


1100-l-Tonne:

bei wöchentlicher Leerung/monatlich 120,86 ¤

bei 14tägiger Leerung/monatlich 60,43 ¤


Die Grundgebühr pro Wohneinheit bzw Arbeitsstätte beträgt 4,75 ¤ im Monat.


Neuanmeldungen oder Änderungen der Tonnenanzahl bitten wir im Rathaus, Zimmer 12, vorzunehmen. Bei Um- bzw. Abmeldungen ist die aktuell gültige Kontrollmarke abzugeben.


WICHTIGE NEUERUNG: Mit § 4 Abs. 5 der neuen Abfallgebührensatzung wird ab dem 01.01.2013 erstmals eine Gebühr für Gefäßveränderungen (An-, Um- bzw. Abmeldungen) bei mehr als einmaliger Veränderung pro Gefäßart und Kalenderjahr in Höhe von pauschal 20

¤ je weiterer Änderung eingeführt.


 

Tonnenleerung

Die Müllgefäße bzw. Wertstoffsäcke sind bis spätestens 6.30 Uhr zur Leerung bereit zu stellen (§ 13 a Abs. 6 S. 1 der Abfallwirtschaftssatzung). Geleert werden alle Tonnen, deren Deckel ganz verschlossen sind (§ 13.a Abs. 5 S. 1 der Abfallwirtschaftssatzung). Nach einem gesetzlichen Feiertag, verschieben sich die darauf folgenden Leerungstage jeweils um einen Tag. Falls sich aufgrund von Feiertagen eine größere Änderung in der Leerfolge ergibt,

wird dies besonders bekannt gegeben.


 

Restmüll:

Die Tonnenleerung erfolgt gebietsweise am Montag und Dienstag. Die 14tägig angemeldeten Restmülltonnen werden in den ungeraden Kalenderwochen geleert.


 

BioEnergieTonne:

Die Leerung erfolgt im gesamten Stadtgebiet 14tägig am Freitag in der ungeraden Kalenderwoche - erstmalig am 18.01.2013.


 

Gelber Sack:

Die Abholung der Gelben Säcke bzw. die Leerung der Gelben Container erfolgt im gesamten Stadtgebiet am Freitag in den geraden Kalenderwochen. An den beiden Königsbrunner Wertstoffsammelstellen (Königsallee und St.-Johannes-Str.) sowie im Rathaus können bei Bedarf Gelbe Säcke abgeholt werden. Der Abfallkalender 2013 kann unter www.abfallwirtschaft-landkreis-augsburg. de abgerufen werden.


 

Abfallsäcke:

Falls die zugelassenen Abfallbehältnisse wegen verstärktem Anfall von Müll nicht ausreichen, können zur ordentlichen Entsorgung Abfallsäcke in folgenden Geschäften zum Preis von 7,00

¤ erworben werden:

  • Fa. Heinrich, Eichenplatz 2
  • Fa. Kastl, Brunnenzentrum, Augsburger Str. 27
  • Fa. Uhl, Bgm.-Wohlfarth-Str. 103

Sperrmüll:

Für jede zur kommunalen Abfallbeseitigung angemeldeten Wohneinheit bzw. Arbeitsstätte wird bei Bedarf im Steueramt (Rathaus, Zi. 12) für 2013 eine Sperrmüllkarte ausgehändigt. Die Ausgabe der Sperrmüllkarte erfolgt nur an den Bescheidempfänger bzw. Grundstückseigentümer bzw. Hausverwaltung) oder einer von ihm bevollmächtigten Person

(unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht). Geringe Sperrmüllmengen können auch an den

beiden Wertstoffsammelstellen (Königsallee und St.-Johannes-Str.) abgegeben werden.

Auskünfte zur Abfallbeseitigung erteilt der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Augsburg, Tel. 08 232/96 43 - 21, - 22.


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