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Hundesteuer: Anmeldung


Nach § 11 der Hundesteuersatzung der Stadt Königsbrunn vom 01.01.2005 ist das Halten eines über 4 Monate alten Hundes der Stadt anzuzeigen.


Die hierfür zu zahlende Hundesteuer beträgt jährlich

  • für den ersten Hund 50,00 ¤
  • für jeden weiteren Hund 50,00 ¤

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Halten eines Hundes steuerfrei. Diese Voraussetzungen sind:

  • Das Halten eines Hundes ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
  • Das Halten von Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, wenn das Halten und die Hunde ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dient.
  • Das Halten von Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
  • Das Halten von Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
  • Das Halten von Hunden in Tierhandlungen.

Eine Steuerermäßigung um die Hälfte ist möglich für

  • Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
  • Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10. Dez. 1968 (GVBl. S. 343) mit Erfolg abgelegt haben.
  • Hunde von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten.

Wird die Steuer ermäßigt festgesetzt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. In den Folgejahren jeweils zum 1. März eines Jahres.


Für jeden angemeldeten Hund wird ein Hundezeichen ausgegeben. Im Schadensfall kann somit der Hundehalter ermittelt werden und benachrichtigt werden. Für die Hundesteuer haftet gemäß § 3 der Steuersatzung der Halter des Hundes oder wer einen Hund im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Bei Verlust der Marke wird eine Ersatzmarke gegen Gebühr ausgehändigt.




Folgende Mitarbeiter sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmer
Uta Meidert08231 606 - 17112/ Rathaus, Marktplatz 7 
Eveline Weise08231 606 - 17112 / Rathaus, Marktplatz 7 
 

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