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Mitteilung des Steueramtes

  • Amtliche Bekanntmachungen

Festsetzung der Grundsteuer 2023, Hundesteuer und allgemeine Informationen zur Abfallbeseitigung

1.    Festsetzung der Grundsteuer für 2023

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 wird hiermit die Grundsteuer für 2023 in gleicher Höhe und zu den gleichen Fälligkeiten (15.02. / 15.05. / 15.08. / 15.11. sowie bei Jahreszahlung 01.07.) wie im Vorjahr festgesetzt, soweit nicht wegen Änderungen ein neuer Bescheid erstellt wird. Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Königsbrunn, Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt einen Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden; schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird, ist der Widerspruch einzulegen bei der Stadt Königsbrunn, Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird, ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Stadt Königsbrunn unter diesem Link  bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteiles oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Steuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

 

2.    Hundesteuer 2023

Gemäß § 11 der Hundesteuersatzung der Stadt Königsbrunn zum 01.01.2021 ist das Halten eines über 4 Monate alten Hundes der Stadt anzuzeigen. Die Steuer beträgt für jeden Hund 50 Euro, bzw. für jeden Kampfhund 500 Euro pro Kalenderjahr. Alle Hundehalter, die ihren Hund bisher noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen und zwar über das Anmeldeformular auf der Homepage der Stadt Königsbrunn oder im Rathaus, Marktplatz 7, Steueramt, Zi. 12. Für jeden angemeldeten Hund wird ein Hundezeichen ausgegeben. Im Schadensfall kann somit der Hundehalter ermittelt und benachrichtigt werden. Für die Hundesteuer haftet gem. § 3 der Steuersatzung der Halter des Hundes oder wer einen Hund im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Bei Verlust der Marke wird eine Ersatzmarke gegen Gebühr (5 Euro) ausgehändigt. Die Abmeldung eines Hundes erledigen Sie über das Abmeldeformular auf der Homepage der Stadt Königsbrunn oder im Rathaus, Marktplatz 7, Steueramt, Zi. 12. Das Hundezeichen ist dabei abzugeben.

 

3.    Allgemeine Informationen

Abfallbeseitigung

Die Abfallbeseitigung im Stadtgebiet Königsbrunn erfolgt im Auftrag des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Augsburg, Feyerabendstr. 2, 86830 Schwabmünchen, und nach der gültigen Abfallwirtschaftssatzung. Die Aufstellung, der Tausch und der Abzug aller Müllgefäße erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Augsburg. Diesem obliegt die Verwaltung aller Müllgefäße - mit Ausnahme der Gelben Säcke / Container. Reklamationen sowie Meldungen defekter Mülltonnen nimmt der Abfallwirtschaftsbetrieb direkt entgegen. Nur die An-, Ab- und Ummeldung der Restmülltonnen (Graue Tonne) erfolgt im Steueramt der Stadt Königsbrunn. Die gewünschte Änderung wird umgehend an den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Augsburg weitergeleitet, damit dieser das Nötige in die Wege leiten kann. Die Abfallberatung des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Augsburg beantwortet gerne alle Fragen rund um die Mülltonnen und erteilt fachliche Auskünfte zu allen Abfallthemen: Tel.: 0821 / 3102-3221 oder -3222, E-Mail: abfallberatung@lra-a.bayern.de.
 

Abfallkalender

Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Augsburg stellt auf seiner Internetseite www.awb-landkreis-augsburg.de einen Abfallkalender zur Verfügung, in dem die Leerungstermine aller Tonnen einschließlich Feiertagsverschiebungen eingearbeitet sind.
 

Restmüllsäcke

Falls die zugelassenen Restmüllbehältnisse wegen verstärktem Anfall von Müll nicht ausreichen, können zur ordentlichen Entsorgung Restmüllsäcke im Steueramt der Stadt Königsbrunn, Rathaus, Zi. 12, zum Preis von 7 Euro pro Stück erworben werden.
 

Sperrmüll

Für jede zur kommunalen Abfallbeseitigung angemeldete Wohneinheit bzw. Arbeitsstätte wird bei Bedarf im Steueramt (Rathaus, Zi. 12) eine Sperrmüllkarte ausgehändigt. Die Ausgabe der Sperrmüllkarte erfolgt nur an den Bescheidempfänger (Grundstückseigentümer bzw. Hausverwaltung) oder eine von ihm bevollmächtigte Person (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht). Geringe Sperrmüllmengen können auch an der Wertstoffsammelstelle in der St.-Johannes-Str. 42 abgegeben werden.
 

Gelbe Säcke / Container

Die Abholung der gefüllten Säcke / Container wird durch vom Dualen System beauftragte Unternehmen erledigt. Das Sammelsystem der Dualen Systembetreiber wird bereits beim Einkauf über den Grünen Punkt oder ein anderes Rücknahmesymbol finanziert. Für die Herstellung und Verteilung der Säcke bzw. Tonnen, das Einsammeln, Sortieren und Verwerten des Inhalts entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Fa. Knettenbrech + Gurdulic Süd GmbH ist seit dem 01.01.2022 im südlichen Landkreis Augsburg für die Abholung der Gelben Säcke zuständig. Die Gelben Säcke sind in Königsbrunn an der Wertstoffsammelstelle in der St.-Johannes-Str. 42 oder im Rathaus (Empfang) erhältlich und können bei Bedarf dort abgeholt werden. Für Reklamationen rund um die Abholung der Leichtverpackungen ist direkt die Firma Knettenbrech + Gurdulic Süd GmbH, Betriebsstätte Türkheim, Schützenstr. 10, 86842 Türkheim, Tel.: 08245 / 966 540, E-Mail: Lk.augsburg@knettenbrech-gurdulic.de, zuständig.

 

Königsbrunn, den 05.01.2023

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