Steuern:
Gewerbesteuer: | Hebesatz: 350% |
Grundsteuer A: | Hebesatz: 320% |
Grundsteuer B: | Hebesatz: 320% |
Gewerbesteuer: | Hebesatz: 350% |
Grundsteuer A: | Hebesatz: 320% |
Grundsteuer B: | Hebesatz: 320% |
Gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 wird hiermit die Grundsteuer für 2020 in gleicher Höhe und zu den gleichen Fälligkeiten (15.02./15.05./15.08./15.11. sowie bei Jahreszahlung 01.07.) wie im Vorjahr festgesetzt, soweit nicht wegen Änderungen ein neuer Bescheid erstellt wird.
Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Königsbrunn, Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn, eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt einen Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird,
ist der Widerspruch einzulegen bei Stadt Königsbrunn, Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird,
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Gem. § 11 der Hundesteuersatzung der Stadt Königsbrunn zum 01.01.2006 ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes der Gemeinde anzuzeigen. Die Steuer beträgt für jeden Hund 50,- €.
Alle Hundehalter, die ihren Hund bisher noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen und zwar im Rathaus, Marktplatz 7, Steueramt, Zi. 12.
Für jeden angemeldeten Hund wird ein Hundezeichen ausgegeben. Im Schadensfall kann somit der Hundehalter ermittelt und benachrichtigt werden. Für die Hundesteuer haftet gem. § 3 der Steuersatzung der Halter des Hundes oder wer einen Hund im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
Bei Verlust der Marke wird eine Ersatzmarke gegen Gebühr (5,00 €) ausgehändigt.
Die Abmeldung eines Hundes erledigen Sie ebenfalls in o.g. Raum. Das Hundezeichen ist dabei abzugeben.