Informationen zur Corona-Situation
Lieber Königsbrunner Bürgerinnen und Bürger, die Corona-Pandemie bestimmt weiterhin unser Leben. Im Folgenden informieren wir Sie über aktuelle Entscheidungen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. (Stand: 20. Januar 2021)
Seit dem Herbst 2020 schlägt die befürchtete zweite Corona-Welle in ganz Deutschland mit voller Wucht zu: Die Infektionszahlen sind sehr besorgniserregend – auch in unserem Landkreis. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um das Ausbreiten des Coronavirus und seiner hochansteckenden Mutationen einzudämmen. Dabei kommt es auf jede Einzelne und jeden Einzelnen an: Wir alle müssen diese Maßnahmen ernst nehmen und uns daran halten. Damit Sie gut informiert sind, haben wir im Folgenden wichtige Informationen zusammengestellt.
(Stand: 20. Januar 2021)
Bundesweiter Lockdown verlängert bis 14. Februar 2021
Das öffentliche Leben weiterhin im Stillstand. Verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bleiben gültig.
Da die bisherigen Corona-Maßnahmen nicht zu einem spürbaren Rückgang der Infektionszahlen geführt haben, beschließen die Bundeskanzlerin und die 16 Ministerpräsidenten am 16. Dezember 2020 einen bundesweiten Lockdown.
Dieser bis ursprünglich zum 10. Januar 2021 angeordnete Lockdown wird – nach einem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten der Länder am 19. Januar 2021 – ein weiteres Mal verlängert bis voraussichtlich 14. Februar 2021. Landesweite Regelungen bleiben bestehen.
Diese zusätzlichen verschärften Maßnahmen zielen vordergründig darauf ab, Kontakte zu reduzieren und unnötige Kontakte zu vermeiden. Außerdem ruft die Bayerische Staatsregierung die gesamte Bevölkerung zur disziplinierten Mithilfe auf und bittet eindringlich darum, die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln konsequent einzuhalten.
Der bundesweite Lockdown beinhaltet u.a. folgende Corona-Regeln:
- Ausgangsbeschränkung: Nur aus triftigen Gründen darf die Wohnung verlassen werden. Als triftige Gründe sind u.a. zu nennen:
● die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten
● Artbesuche (inkl. veterinärmedizinische Versorgung)
● Einkäufe des täglichen Bedarfs
● Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im privaten Raum
● Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
● die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im nahestehendem
Verhältnis
● Bewegung und Sport an der frischen Luft: Individualsport ist nur erlaubt an der frischen
Luft – alleine, mit dem eigenen Hausstand oder zu zweit.
- Darüber hinaus gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21.00 und 5.00 Uhr: Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeitspanne nur aus wichtigen und unabweisbaren Gründen erlaubt.
- Wer in einem Landkreis mit einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von mehr als 200 lebt, darf sich für Freizeitaktivitäten nur noch in einem Radius von 15 Kilometern rund um seine Heimatgemeinde bewegen. Die Beschränkung bezieht sich auf Freizeitaktivitäten wie Spaziergänge, Skifahren oder Rodeln. Für Fahrten zur Arbeit, zum Arzt oder auch zu Gottesdiensten darf der Radius verlassen werden. Gilt eine Region als Hotspot, können die Behörden Ausflüge von außerhalb zudem verbieten.
- Überall gilt Maskenpflicht: in den Innenstätten oder sonstigen öffentlichen Plätzen auch unter freiem Himmel, wenn sich dort Menschen aufhalten.
FFP2-Maskenpflicht ab Montag, 18. Januar 2021: Personen ab dem 15. Lebensjahr müssen im öffentlichen Nahverkehr (Busse und Bahnen) sowie im Einzelhandel (Apotheken, Supermärkte, Optiker und Tierfachmärkte) eine FFP2-Maske tragen. Auch in Kirchen, Moscheen, Synagogen und bei Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften ist das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben.
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Ladengeschäfte des Einzelhandels sind geschlossen. Geöffnet sind lediglich der Lebensmittelhandel, Drogerien und Reformhäuser, Apotheken, Optiker und Hörakustiker, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Babyfachmärkte, Abhol- und Lieferdienste. Erlaubt ist außerdem der Verkauf von Presseartikeln, Artikeln für den Tierbedarf und Futtermittel. In den Geschäften gelten die Abstandsregel und Maskenpflicht. Geschlossene Länden dürfen bestellte Waren ausliefern oder vom Kunden abholen lassen ("Click and Collect"). Wichtig: Auch hier muss die Abstandsregel eingehalten werden, Verkäufer und Kunde müssen FFP2-Masken tragen.
- Schulen, Hochschulen und Kindertageseinrichtungen sind geschlossen. Es findet kein Präsenzunterricht statt. Eine Notbetreuung für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 soll zur Verfügung gestellt werden. Um den ausgefallenen Unterricht nachzuholen, entfallen die Faschingsferien vom 15. bis 19. Februar 2021.
- Musikschulen und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten.
- Alkoholverbot in der Öffentlichkeit. Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.
- Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen erlaubt: Für die Besucher gelten die FFP2-Maskenpflicht (auch am Sitzplatz) und der Mindestabstand von 1,5 m zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Gemeindegesang ist nicht erlaubt. Zusammenkünfte, die den Charakter einer Großveranstaltung erreichen, sind verboten.
- Für Altenheime sowie Pflege und Behinderteneinrichtungen gilt: Pro Bewohner ist nur ein Besuch pro Tag erlaubt, wobei Besucher einen aktuellen negativen Corona-Test (inkl. Schnelltest) vorweisen und eine FFP2-Maske tragen müssen.
- Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.
- Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung sind geschlossen.
- Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten sing geschlossen.
- Dienstleistungsbetriebe, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden notwendig ist, sind geschlossen. Dies betrifft Friseure, Massagepraxen sowie Kosmetik- und Tattoo-Studios.
Medizinisch notwendige Behandlungen wie beispielsweise Physiotherapie bleiben möglich.
Weitere Anordnungen der örtlichen Behörden bleiben unberührt. Dies bedeutet: Entscheidungen über weitere Regelungen in der Corona-Situation werden für Königsbrunn vom Landratsamt Augsburg getroffen.
Seit dem 15. Dezember 2020 gilt darüber hinaus die "11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" (11. BayIfSMV): Deren genauen Wortlaut nennt dieses PDF.
Diese "11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" (11. BayIfSMV) wird seit dem 11. Januar 2021 ergänzt um die "Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung": Den genauen Wortlaut dieser Änderung nennt dieses PDF.