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Aufhebung des Umlegungsbeschlusses

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung einer Aufhebung des Umlegungsbeschlusses

Der gemäß § 47 BauGB gefasste Umlegungsbeschluss des Umlegungsausschusses der Stadt Königsbrunn vom 12.12.2012, ortsüblich bekanntgemacht am 10.01.2013, wird aufgehoben. 

Die auf den einbezogenen Grundstücken eingetragenen Umlegungsvermerke sind zu löschen.

Dieser Beschluss ergeht gemäß § 47 BauGB in Verbindung mit Art. 49 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. d. Fassung vom 30. Dezember 2015 (GVBl. S. 458).

Nachfolgende Flurstücke sind von der Aufhebung des Umlegungsbeschlusses betroffen und werden aus der Umlegung entlassen:

  • die ganz einbezogenen Flurstücke 39/8, 39/9, 39/10, 39/11, 39/12, 39/13, 39/14, 39/17, 39/18, 40/1, 41, 44, 45, 47, 48/1, 48/3, 48/4, 50/4, 50/5, 51/6, 51/11, 52, 52/1, 58/5, 58/6, 983/1, 1029/8, 1029/9, 1029/16, 1978, 1979 der Gemarkung Königsbrunn

Begründung:

1. Der Stadtrat der Stadt Königsbrunn hat am 30.11.2010 die Aufstellung des Bebauungsplans "Östlich der Haunstetter Straße, zwischen Zeiss- und Angerstraße" beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekanntgemacht.

2. Der Stadtrat der Stadt Königsbrunn hat am 04.10.2012 weiterhin beschlossen, dass für das Bebauungsplangebiet Nr. 3 "Östlich der Haunstetter Straße, zwischen Zeiss- und Angerstraße“ eine amtliche Umlegung durchgeführt werden soll. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat der Stadtrat beschlossen, dass für die Durchführung der Umlegung ein Umlegungsausschuss bei der Stadt Königsbrunn (Umlegungsstelle) gebildet werden soll.

3. Mit Umlegungsbeschluss vom 12.12.2012 durch den Umlegungsausschuss wurde die Umlegung "B-Plan Nr. 3, zwischen Zeiss- und Angerstraße" eingeleitet. Bekanntgemacht wurde der Umlegungsbeschluss am 10.01.2013.

4. Der Stadtrat der Stadt Königsbrunn hat den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 3 "Östlich der Haunstetter Straße, zwischen Zeiss- und Angerstraße“ gefasst. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28.02.2019.

5. Mit Urteil vom 20.11.2020 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der am 28.02.2019 ortsüblich bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. 3 "Östlich der Haunstetter Straße, zwischen Zeiss- und Angerstraße“ für unwirksam erklärt worden.

6. Die Umlegungsstelle hat die Zulässigkeit der Umlegung aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 3 "Östlich der Haunstetter Straße, zwischen Zeiss- und Angerstraße“ geprüft. Grundlage für die Einleitung ist gemäß § 47 Abs. 2 BauGB der Aufstellungsbeschluss und für die Durchführung der Umlegung ist der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 3 "Östlich der Haunstetter Straße, zwischen Zeiss- und Angerstraße“. Durch die Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplan Nr. 3 "Östlich der Haunstetter Straße, zwischen Zeiss- und Angerstraße“ ist die Grundlage für eine Weiterführung des Umlegungsverfahrens "B-Plan Nr. 3, zwischen Zeiss- und Angerstraße" nicht mehr vorhanden.

Daher hat der Umlegungsausschuss der Stadt Königsbrunn beschlossen, den Umlegungsbeschluss vom 12.12.2012 aufzuheben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der

Stadt Königsbrunn, Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

Der Antrag ist bei der

Stadt Königsbrunn, Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form einzureichen. Über den Antrag entscheidet das

Landgericht Augsburg - Kammer für Baulandsachen, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs gestellt werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Landesamtes f. Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter f. Digitalisierung, Breitband und Vermessung
www.vermessung.bayern.de/rechtsbehelf.html bzw. der Bayerischen Justiz (www.justiz.bayern.de).

Königsbrunn, 14.08.2024