Außenbereichssatzung der Stadt Königsbrunn für den Teilbereich Schillerstraße
... gemäß des Stadtratsbeschlusses vom 30.09.2025
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 30.09.2025 die Außenbereichssatzung "Teilbereich Schillerstraße" gemäß § 35 Abs. 6 BauGB, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Begründung, jeweils in der Fassung vom 30.09.2025, beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst die folgenden Flurnummern: 826/2, 826/4, 826/5 (Teilfläche) 826/6, 826/7, 693 und 692 (Teilfläche).
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB i.V.m. der Gemeindeordnung Bayern (GO Art. 26 Abs. 2) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung in Kraft. Die bestehende Außenbereichssatzung "Schillerstraße" vom 23.12.2010 wird mit Inkrafttreten dieser Satzung verdrängt.
Die Satzung wird ab 30.10.2025 im Rathaus, Geschäftsleitung, Zimmer 103, zur Einsichtnahme niedergelegt. Sie kann zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Satzung ist auch auf dieser Homepage unter diesem Link www.koenigsbrunn.de einzusehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung sowie über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Königsbrunn, 30.10.2025