Mitteilung des Steueramtes ...
... für das Jahr 2026
1. Festsetzung der Grundsteuer für 2026
Gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird hiermit die Grundsteuer für 2026 in gleicher Höhe und zu den gleichen Fälligkeiten (15.02./15.05./15.08./15.11. sowie bei Jahreszahlung 01.07.) wie im Vorjahr festgesetzt, soweit nicht wegen Änderungen ein neuer Bescheid erstellt wird.
Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Königsbrunn, Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn, eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt einen Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird,
ist der Widerspruch einzulegen bei der Stadt Königsbrunn, Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird,
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Die Erhebung einer Klage (siehe Nr. 2) ist schriftlich. Zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Stadt Königsbrunn (www.koenigsbrunn.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.
- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Steuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten.
- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
2. Hundesteuer 2026
Gem. § 11 der Hundesteuersatzung der Stadt Königsbrunn zum 01.01.2021 ist das Halten eines über 4 Monate alten Hundes der Stadt anzuzeigen. Die Steuer beträgt für jeden Hund 50,00 €, bzw. für jeden Kampfhund 500,00 € pro Kalenderjahr.
Alle Hundehalter, die ihren Hund bisher noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen und zwar über das Anmeldeformular auf der Homepage der Stadt Königsbrunn oder im Rathaus, Marktplatz 7, Steueramt, Zi.12.
Für jeden angemeldeten Hund wird ein Hundezeichen ausgegeben. Im Schadensfall kann somit der Hundehalter ermittelt und benachrichtigt werden. Für die Hundesteuer haftet gem. § 3 der Steuersatzung der Halter des Hundes oder wer einen Hund im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
Bei Verlust der Marke wird eine Ersatzmarke gegen Gebühr (5,00 €) ausgehändigt.
Die Abmeldung eines Hundes erledigen Sie über das Abmeldeformular auf der Homepage der Stadt Königsbrunn oder im Rathaus, Marktplatz 7, Steueramt, Zi. 12. Das Hundezeichen ist dabei abzugeben.
3. Allgemeine Informationen
Seit 01.01.2025 hat der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Augsburg (AWB) die Abfallgebührenveranlagung von den Gemeinden im Landkreis Augsburg übernommen.
In diesem Zusammenhang haben alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer vom Abfallwirtschaftsbetrieb Gebührenbescheide sowie die Zugangsdaten für das Online-Bürgerportal erhalten. Hierüber erfolgen ab sofort alle An-, Ab- und Ummeldungen für alle Tonnenarten.
Bei Fragen und Anfragen steht der Bürgerservice des AWB unter der Tel. 0821/3102-3211 zur Verfügung.
Abfallkalender
Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Augsburg stellt auf seiner Internetseite www.awb-landkreis-augsburg.de einen Abfallkalender zur Verfügung, in dem die Leerungstermine aller Tonnen einschließlich Feiertagsverschiebungen eingearbeitet sind.
Restmüllsäcke
Falls die zugelassenen Restmüllbehältnisse wegen verstärktem Anfall von Müll nicht ausreichen, können zur ordentlichen Entsorgung Restmüllsäcke im Steueramt der Stadt Königsbrunn, Rathaus, Zimmer-Nr. 12, zum Preis von 7,00 €/Stück erworben werden.
Sperrmüll
Die Beantragung der Sperrmüllabholung erfolgt ausschließlich über den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Augsburg (Online-Bürgerportal).
Geringe Sperrmüllmengen können nach wie vor auch an der Wertstoffsammelstelle in der St.-Johannes-Str. 42 abgegeben werden.
Feigl, 1. Bürgermeister