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Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung "Östlich der Haunstetter Straße, südlich der Mozartstraße, westlich der Richard-Wagner-Straße" – Beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB

  • Amtliche Bekanntmachungen

Der Stadtrat der Stadt Königsbrunn hat in seiner Sitzung am 26.07.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung in Kraft.

– Inkrafttreten gem. § 10 Abs. 3 BauGB –

 

Der Stadtrat der Stadt Königsbrunn hat in seiner Sitzung am 26.07.2022 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung "Östlich der Haunstetter Straße, südlich der Mozartstraße, westlich der Richard-Wagner-Straße" gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung, bestehend aus Planzeichnung, Textteil mit Begründung (jeweils in der Fassung vom 06.07.2022) sowie Vorhaben- und Erschließungsplan (in der Fassung vom 22.04.2022), beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung wird mit der Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an bei der Stadtverwaltung Königsbrunn, Marktplatz 7, Zimmer 213, zu den allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung Auskunft gegeben.

Hinweise

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und

4.  nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler im beschleunigten Verfahren,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eintretende Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Königsbrunn,  04.08.2022

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