Grundsteuer: Wichtige Information zu ...

... Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) und Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 - 4)
Für jede wirtschaftliche Einheit mussten alle Königsbrunner Grundstückseigentümer zum 01.01.2022 beim Finanzamt Augsburg-Land eine Grundsteuererklärung abgeben. Die Bearbeitung dieser Erklärungen und somit die Umsetzung der Grundsteuerreform erfolgte zum 01.01.2025.
Sollten sich ab dem 01.01.2022 Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit ergeben haben (z.B. Anbau eines Wintergartens, Vermietung von bisher privat genutzten Wohnungen nun als Gewerbeflächen, Grundstücksteilverkäufe, Aufteilung in Wohnungseigentum, Bezugsfertigkeit eines neu gebauten Wohngebäudes usw.) müssen Sie diese dem Finanzamt Augsburg-Land anzeigen.
Termin: Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.
Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern anzeigen
- mittels des Vordrucks Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
- mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 - 4).
Für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) oder einer Grundsteuererklärung (Vordruck BayGrST 1 – 4) haben Sie drei Möglichkeiten:
- elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt
- als PDF-Formular zum Ausfüllen am PC
- als Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (verfügbar in den Finanzämtern)
Der Flyer des Bayerischen Landesamt für Steuern gibt hierzu detaillierte Informationen. Hier steht er zum Downloaden zur Verfügung: "Grundsteuer in Bayern – Anzeige von Änderungen"
Wichtige Hinweise:
- Falls Sie nicht die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Anzeige haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater Sie hierbei unterstützen. Diese können das eigene Benutzerkonto bei ELSTER nutzen, um Ihre Erklärung zu übermitteln.
- Ihre Grundsteueränderungsanzeige können Sie nicht per E-Mail einreichen, da das Gesetz für die Wirksamkeit die eigenhändige Unterschrift vorsieht.
- Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin / der Eigentümer, weil der komplette, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird in diesem Fall keine Anzeige erwartet.
- Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bayerischen Landesamt für Steuern www.grundsteuer.bayern.de.