Großer Heckenrückschnitt nur bis Ende Februar erlaubt
Nach dem Bundesnaturgesetz muss das umfangreiche Zurückschneiden von Hecken, Gebüsch oder Gehölz vor dem 1. März erledigt sein.
Hecken sind beliebte Grundstücksumrandungen: Sie reduzieren Straßenlärm, sie schützen vor unerwünschten Einblicken und Besuchern – und sie bieten Vögeln und Kleinlebewesen Nistmöglichkeiten und Unterschlupf. Hecken leisten damit einen Beitrag zum Klimaschutz und sorgen für Grün in unserer Stadt.
Bitte beachten Sie:
- Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Hecken und Sträucher zurückzuschneiden, wenn sie auf öffentlichen Grund hinauswachsen, Passanten behindern, die Sicht auf Einmündungs- oder Kreuzungsbereiche beeinträchtigen und Straßenschilder verdecken.
- Die umfangreichen Arbeiten müssen bis spätestens Ende Februar durchgeführt werden! Denn in der Zeit vom 1. März bis 30. September verbietet es das Bundesnaturschutzgesetz, Hecken, Gebüsche oder Gehölze "abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen", also knapp über dem Boden zu kappen. Diese Regelung dient dem Schutz brütender Vögel. Ein "schonender Form- oder Pflegeschnitt" ist dagegen das ganze Jahr über erlaubt – vor allem, wenn dadurch eine Gefahrensituation verhindert werden kann.